Nach Erhalt des Gutachtens nahm die Beschwerdegegnerin keine Prüfung der subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie des Anspruchs auf berufliche Massnahmen im Allgemeinen vor. Sie hat weder konkrete Massnahmen noch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen geprüft. Mit dem Beschwerdeführer wurden auch keine Gespräche mehr durchgeführt oder anderweitige Abklärungen vorgenommen, sondern es wurde direkt die Ablehnung von IV-Leistungen verfügt.