5.3. Massnahmen beruflicher Art erfordern nicht zwingend einen (Mindest-)Invaliditätsgrad, sondern es kann bereits eine Arbeitsunfähigkeit genügen. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen ist damit im vorliegenden Verfahren nicht bereits zum Vornherein ausgeschlossen, zumal nicht auf die Selbsteingliederungspflicht des Beschwerdeführers hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist seit bald 10 Jahren nicht mehr arbeitstätig, zudem ist er auf eine leidensangepasste Tätigkeit angewiesen.