kommen können mit dem Wunsch, sich auch während den medizinischen Abklärungen mit der beruflichen Eingliederung zu befassen. Sie ist damit ihrer Pflicht, die Verfügung rechtsgenüglich zu begründen, offensichtlich nicht nachgekommen, so dass weder für den Beschwerdeführer noch für das Gericht ersichtlich ist, inwieweit der Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft und weshalb dieser verneint wurde.