Die Beschwerdegegnerin ist auch in der Beschwerdeantwort, nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführte, er habe nichts mehr von der IV gehört betreffend berufliche Massnahmen und er halte die Verfügung aufgrund seiner beruflichen Situation als nicht sachgerecht, nicht auf die Gründe für die Ablehnung der Eingliederungsmassnahmen eingegangen. Die Beschwerdegegnerin hat lediglich pauschal ausgeführt, sie hätte nichts unversucht gelassen, dem Beschwerdeführer berufliche Perspektiven aufzuzeigen und der Beschwerdeführer hätte auch von sich aus auf die Verwaltung zu-