5.2. Bezüglich Eingliederungsmassnahmen ist in keiner Weise erkennbar, worauf sich die Beschwerdegegnerin bei der Verneinung des entsprechenden Anspruchs stützt. Es fehlt jegliche sachliche Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage. Die Beschwerdegegnerin ist auch in der Beschwerdeantwort, nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführte, er habe nichts mehr von der IV gehört betreffend berufliche Massnahmen und er halte die Verfügung aufgrund seiner beruflichen Situation als nicht sachgerecht, nicht auf die Gründe für die Ablehnung der Eingliederungsmassnahmen eingegangen.