Eine separate Mitteilung oder Verfügung betreffend die beruflichen Massnahmen findet sich nicht in den Akten. Dies muss so interpretiert werden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auch das Begehren des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen abweist. Es fehlen jedoch jegliche Ausführungen zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, zur Selbsteingliederungspflicht und zur Verneinung der beruflichen Massnahmen.