Der Gutachter schätzte die Konzentrationsfähigkeit, die depressive Herabgestimmtheit sowie den Antrieb des Beschwerdeführers anders ein als die behandelnden Ärzte, hat die geltend gemachten Einschränkungen des Beschwerdeführers jedoch allesamt berücksichtigt. Dem Arztbericht ist zudem keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu entnehmen.