4.4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob den Berichten der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte, welche nach dem Gutachten der G. AG erstellt worden sind, konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der G. AG vom 3. Juli 2024 zu entnehmen sind bzw. objektive Feststellungen im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen oder ob sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung der Fachärzte der G. AG im Juli 2024 bis zur Verfügung vom 4. Juli 2025 massgeblich verschlechtert hat.