4. 4.1. Im Hinblick auf einen möglichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist vorderhand zu prüfen, ob auf das interdisziplinäre Gutachten der G. AG vom 3. Juli 2024 abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer bestreitet dies – unter Berufung auf die Einschätzungen seiner behandelnden Ärzte – und macht weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit seinerseits geltend.