Die Beschwerdegegnerin habe nichts unversucht gelassen, sowohl den Anspruch auf Rentenleistungen umfassend zu klären als auch dem Beschwerdeführer berufliche Perspektiven aufzuzeigen. Die Beschwerdegegnerin habe zwei Versuche unternommen, berufliche Massnahmen aufzugleisen, leider ohne Erfolg. Bestehe ein ernsthaftes Interesse, die Unterstützung der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen in Anspruch zu nehmen, könne eine versicherte Person auch von sich aus auf die Verwaltung zukommen und den Wunsch aktiv äussern, sich auch während medizinischer Abklärungen zumindest mit der beruflichen Eingliederung zu befassen.