23. Gegen diese Verfügung reichte A. (folgend: Beschwerdeführer) am 27. Juli 2025 bzw. am 29. August 2025 beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ein und stellte sinngemäss das Rechtsbegehren, die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juli 2025 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer IV-Leistungen zuzusprechen. 24. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) reichte am 8. Oktober 2025 eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.