22. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. wies mit Verfügung vom 4. Juli 2025 das Leistungsbegehren von A. ab. A. sei seit 2016 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeits- und erwerbsfähig. Es sei ihm zumutbar, in einer mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit in einem vollen Pensum zu arbeiten. Der als Einwand vorgebrachte Arztbericht vom 5. März 2025 habe keine neuen Sachverhalte oder Diagnosen hervorgebracht, die nicht bereits im medizinischen Dossier oder im massgeblichen Gutachten erwähnt bzw. diskutiert worden seien. Daher bleibe es bei der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils.