Die Gutachter diagnostizierten mit Auswirkungen auf die Belastbarkeit in der angestammten/letzten Tätigkeit ein dyshidrosiformes Hand- und Fussekzem (ICD-10: L30.1), eine Kontaktallergie gegen Benzoylperoxid, Phenol-Formaldehydharz, Natriumsthiosulfatoaurat (ICD-10: L25.9) und mit Einfluss auf die Belastbarkeit in der angestammten/letzten und in angepassten Tätigkeiten ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom, DD depressive Episode oder affektive Störung im Rahmen einer zugrundeliegenden Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2). Die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wurde auf 50% festgesetzt.