5. Am 18. Oktober 2016 wurde A. von Dr. med. C., Regionaler Ärztlicher Dienst der Invalidenversicherung (folgend: RAD), abgeklärt. Grundsätzlich habe A. Anspruch auf IVgestützte berufliche Massnahmen aus Sicht des RAD zu Gute, da die ursprünglich gelernte und auch gut dotierte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr zuzumuten sei. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass A. medizinisch-theoretisch bei fehlender objektivierender Nachweisbarkeit einer hochgradigen Pathologie der Lunge in einer leidensadaptierten Tätigkeit als rentenausschliessend arbeitsfähig zu taxieren sei.