IVG-Beschwerde Werden berufliche Massnahmen begonnen, müssen diese formal beendet resp. verneint oder im Rentenentscheid nachvollziehbar als nicht (mehr) angezeigt begründet werden, auch wenn materiell kein Rentenanspruch besteht. Indem die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ohne Begründung ablehnte und auch keine Ausführungen zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit resp. zur Selbsteingliederungspflicht machte, hat sie das rechtliche Gehör (Begründungspflicht Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers verletzt. Die Beschwerdegegnerin muss den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen nochmals prüfen. Erwägungen: I.