{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-07-06", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-15-2025_2026-07-06.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-15-2025/@@download/file/v-15-2025", "Checksum": "c99a9415af78706b25dc52138d1bd63b"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["V 15-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) V 15-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 06.07.2026 (publié) V 15-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 06.07.2026 (pubblicato) V 15-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IVG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "bf81b05fa8cedb6e4d3015ed20178fc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) V 15-2025\nRegeste:\nIVG-Beschwerde\n\n5.1. Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird, ist die\nPflicht der Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören,\nzu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid\nzu begründen hat (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).\n\n5.2. Bezüglich Eingliederungsmassnahmen ist in keiner Weise erkennbar, worauf sich die\nBeschwerdegegnerin bei der Verneinung des entsprechenden Anspruchs stützt. Es\nfehlt jegliche sachliche Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage. Die Beschwerdegegnerin ist auch in der Beschwerdeantwort, nachdem der Beschwerdeführer\nin der Beschwerde ausführte, er habe nichts mehr von der IV gehört betreffend berufliche Massnahmen und er halte die Verfügung aufgrund seiner beruflichen Situation als\nnicht sachgerecht, nicht auf die Gründe für die Ablehnung der Eingliederungsmassnahmen eingegangen. Die Beschwerdegegnerin hat lediglich pauschal ausgeführt, sie\nhätte nichts unversucht gelassen, dem Beschwerdeführer berufliche Perspektiven aufzuzeigen und der Beschwerdeführer hätte auch von sich aus auf die Verwaltung zukommen können mit dem Wunsch, sich auch während den medizinischen Abklärungen\nmit der beruflichen Eingliederung zu befassen. Sie ist damit ihrer Pflicht, die Verfügung\nrechtsgenüglich zu begründen, offensichtlich nicht nachgekommen, so dass weder für\nden Beschwerdeführer noch für das Gericht ersichtlich ist, inwieweit der Anspruch auf\nberufliche Massnahmen geprüft und weshalb dieser verneint wurde.\n\n5.3. Massnahmen beruflicher Art erfordern nicht zwingend einen (Mindest-)Invaliditätsgrad,\nsondern es kann bereits eine Arbeitsunfähigkeit genügen. Ein Anspruch auf berufliche\nMassnahmen ist damit im vorliegenden Verfahren nicht bereits zum Vornherein ausgeschlossen, zumal nicht auf die Selbsteingliederungspflicht des Beschwerdeführers hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist seit bald 10 Jahren nicht mehr arbeitstätig,\nzudem ist er auf eine leidensangepasste Tätigkeit angewiesen. Eine IV-Sachbearbeite-\nrin erkundigte sich am 29. August 2023 bezüglich Eingliederungspotential beim RAD\nund führte diesbezüglich aus, ihres Erachtens sei der Beschwerdeführer nicht in der\nLage, selbst eine berufliche Wiedereingliederung anhand zu nehmen. Er brauche Hilfe\ndabei. Ob er diese Hilfe annehmen könne, bleibe abzuwarten. Der RAD antwortete, ein\n\n9 - 10\nEingliederungspotential liege ab sofort vor, eine Grundstabilität sei gegeben, welche\neine zielgerichtete steigerbare Eingliederungsmassnahme zulasse. Ein Anspruch auf\nberufliche Massnahmen kann vor diesem Hintergrund im jetzigen Zeitpunkt nicht prinzipiell ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer scheint grundsätzlich die erforderliche subjektive Bereitschaft und den Willen für berufliche Massnahmen mitzubringen, mithin erklärte der Beschwerdeführer im gesamten IV-Verfahren mehrmals, er\nbrauche und wolle Hilfe bei der Wiedereingliederung. Auch anlässlich der Begutachtung gab der Beschwerdeführer an, er erbitte sich IV-Hilfe für einen Wiedereinstieg in\neine neue berufliche regelmässige Tätigkeit. Sein Ziel sei es, auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen.\n\nNach Erhalt des Gutachtens nahm die Beschwerdegegnerin keine Prüfung der subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie des Anspruchs auf berufliche Massnahmen im Allgemeinen vor. Sie hat weder konkrete Massnahmen noch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen geprüft. Mit dem Beschwerdeführer wurden auch keine Gespräche mehr durchgeführt oder anderweitige Abklärungen vorgenommen, sondern es wurde direkt die Ablehnung von IV-Leistungen verfügt.\nDer Beschwerdeführer hat mehrfach darauf hingewiesen, dass er Hilfe bei der Eingliederung brauche und auch die Beschwerdegegnerin selbst hat festgehalten, dass der\nBeschwerdeführer Hilfe brauche. Daran hat sich nach Ansicht des Kantonsgerichts\nauch nach der Erstellung des Gutachtens nichts geändert. Die Beschwerdegegnerin\nhat die berufliche Eingliederung nicht mehr weiterverfolgt und den Beschwerdeführer\nmit seiner beruflichen Situation allein gelassen.\n\n5.4. Unter den vorliegenden Umständen wären berufliche Massnahmen zu prüfen gewesen. Es ist unklar, inwiefern die auf 100% eingeschätzte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mit dem bisher ausgebliebenen Eingliederungserfolg vereinbar sein\nsoll. Mithin sind weiterführende Abklärungen angezeigt. Indem die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ohne Begründung ablehnte und auch keine Ausführungen zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit resp. zur Selbsteingliederungspflicht\nmachte, hat sie das rechtliche Gehör (Begründungspflicht Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers verletzt. Werden berufliche Massnahmen begonnen, müssen diese\nformal beendet resp. verneint oder im Rentenentscheid nachvollziehbar als nicht\n(mehr) angezeigt begründet werden, auch wenn materiell kein Rentenanspruch besteht. Bereits aus formellen Gründen ist deshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\n"}