{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-07-06", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-15-2025_2026-07-06.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-15-2025/@@download/file/v-15-2025", "Checksum": "c99a9415af78706b25dc52138d1bd63b"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["V 15-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) V 15-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 06.07.2026 (publié) V 15-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 06.07.2026 (pubblicato) V 15-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IVG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "bf81b05fa8cedb6e4d3015ed20178fc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) V 15-2025\nRegeste:\nIVG-Beschwerde\n\n 7 - 10\nherabgestimmt. Der Antrieb sei sehr wohl reduziert (gewesen). Der Versicherte habe\nsich schwer getan, die Energie zu finden, den Fragebogen und die Fragen zu beantworten, was für einen verminderten Antrieb spreche. In den Gesprächsterminen bei\nihnen sei der Antrieb beim Versicherten in der Regel reduziert. Der Gutachter habe\nfestgehalten, dass es keine Hinweise auf Aggravation, Simulation oder Dissimulation\ngegeben habe. Das heisse aber, dass die vom Versicherten angegebenen Beschwerden auch bestünden. Aus ihrer Sicht bestehe die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), weshalb von ihnen auch eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert sei.\n\n4.4.3. Zu diesem Bericht äusserte sich Dr. med. K., RAD Ostschweiz, am 27. Mai 2025 dahingehend, dass der Arztbericht keine neuen Sachverhalte oder Diagnosen hervorbringe, die nicht bereits im medizinischen Dossier oder im massgeblichen Gutachten\nerwähnt bzw. diskutiert worden seien. Daher bleibe es bei der bisherigen Einschätzung\nder Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils.\n\nDer Einschätzung von Dr. med. K., RAD Ostschweiz, kann gefolgt werden. Betreffend\nLaborparameter wurde im Gutachten selbst festgehalten, dass die Angabe, dass eine\nkurzzeitige Pause bei der Einnahme von Escitalopram bestanden habe, die Werte nicht\nerkläre. Auch können aus der ärztlichen Stellungnahme vom 11. April 2025 keine\nneuen Erkenntnisse bzw. Befunde gewonnen werden. Der Gutachter schätzte die Konzentrationsfähigkeit, die depressive Herabgestimmtheit sowie den Antrieb des Beschwerdeführers anders ein als die behandelnden Ärzte, hat die geltend gemachten\nEinschränkungen des Beschwerdeführers jedoch allesamt berücksichtigt. Dem Arztbericht ist zudem keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu entnehmen.\n\n4.4.4. Schliesslich ist die im Beschwerdeverfahren am 12. Oktober 2025 eingereichte Ergänzung zur ärztlichen Stellungnahme vom 5. März 2025 der Klinik H. vom 24. September\n2025 zu prüfen. In diesem Bericht wird angeführt, es bestehe aus ihrer Sicht weiterhin\ndie Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), weshalb eine\n100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Unter Psychopathologischer Befund vom\n22. September 2025 wird beschrieben, der Patient sei freundlich und aufgeschlossen\nim Kontakt, wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Konzentration seien mittelgrad vermindert, während des Gesprächs habe der\nPatient zunehmend Konzentrationsstörungen aufgewiesen. Das Gedächtnis habe\nleicht vermindert gewirkt. Im formalen Denken sei er kohärent und geordnet, jedoch\nverlangsamt und eingeengt auf die aktuelle Lebenssituation gewesen. Grübeln/Gedankenkreisen sei vorhanden. Zukunftsängste seien vorhanden. Es gebe keinen Hinweis\nauf Zwänge und Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei er mittelgradig deprimiert und vermindert schwingungsfähig gewesen. Leichte Schlafstörungen\nseien vom Patienten angegeben worden, er habe im Gespräch auch etwas müde gewirkt. Es gebe keinen Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefährdungsaspekte.\n\n4.4.5. Auch diesem Arztbericht sind keine konkreten Indizien zu entnehmen, um zu einer anderen Beurteilung als derjenigen der Gutachter der G. AG zu kommen. Der psychiatrische Gutachter hat sich mit der gemäss behandelnden Ärzten bestehenden mittelgradigen depressiven Episode im Gutachten auseinandergesetzt und erläutert, weshalb\ndiese im Zeitpunkt des Gutachtens nicht diagnostiziert wurde.\n\n4.4.6. Insgesamt lassen sich den im Recht liegenden Arztberichten keine neuen medizinischen Aspekte oder Befunde seit der Begutachtung durch die G. AG entnehmen, die\nim Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären oder die\n\n8 - 10\neine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der Begutachtung glaubhaft machen würden.\n\n4.5. Aus medizinischer Sicht steht demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest,\ndass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr resp. nicht mehr in vollem Umfang ausüben kann, allerdings in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theo-\nretisch 100% arbeitsfähig ist.\n\n5. Die Feststellung einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bedeutet nicht automatisch, dass die versicherte Person sich ohne Unterstützung wieder eingliedern kann.\nDer Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (Art. 8 IVG) verpflichtet die IV-Stelle, die\nVerwertbarkeit dieser Arbeitsfähigkeit zu prüfen. In der angefochtenen Verfügung vom\n4. Juli 2025 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab. Die Eingliederungsfrage wird darin jedoch nicht behandelt. Eine separate Mitteilung oder Verfügung\nbetreffend die beruflichen Massnahmen findet sich nicht in den Akten. Dies muss so\ninterpretiert werden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung\nauch das Begehren des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen abweist. Es\nfehlen jedoch jegliche Ausführungen zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, zur\nSelbsteingliederungspflicht und zur Verneinung der beruflichen Massnahmen.\n\n"}