{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-07-06", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-15-2025_2026-07-06.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-15-2025/@@download/file/v-15-2025", "Checksum": "c99a9415af78706b25dc52138d1bd63b"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["V 15-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) V 15-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 06.07.2026 (publié) V 15-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 06.07.2026 (pubblicato) V 15-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IVG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "bf81b05fa8cedb6e4d3015ed20178fc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) V 15-2025\nRegeste:\nIVG-Beschwerde\n\n Ein Indiz, welches gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spricht, wären Gesichtspunkte, welche eine behandelnde Arztperson objektiv festgestellt hat, die im Rahmen\nder Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen\nBeurteilung zu führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008\nE. 4.3; 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.1.5). Die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch einen behandelnden Arzt vermag oft wertvolle Erkenntnisse zu erbringen. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag\ndes therapeutisch tätigen Facharztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich\nbestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es jedoch nicht zu, ein Admi-\nnistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden\n\n6 - 10\nEinschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende\nBeurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im\nRahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4).\n\n4.3. Das Gericht erachtet das interdisziplinäre Gutachten der G. AG vom 3. Juli 2024 als\numfassend, schlüssig, überzeugend und begründet. Die Gutachterstelle wurde via\nSuisseMED@P (Zufallsprinzip) generiert. Die vorliegend massgebliche psychiatrische\nUntersuchung vom 8. April 2024 durch med. pract. J. dauerte von 9.00 Uhr bis 10.50\nUhr. Die Teilgutachten beruhen auf allseitigen Untersuchungen wie systemische, biographische, soziale Sucht- und Familienanamnese, Laboruntersuchungen vom 19.\nMärz 2024, Messblätter der Wirbelsäule und der unteren Gliedmassen und sie wurden\nin Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Gutachter hielten die objektiven Befunde und\ndie geklagten Beschwerden fest. Sie haben sich mit früheren Einschätzungen anderer\nÄrzte auseinandergesetzt. Schliesslich wurden sämtliche Fragen der Beschwerdegegnerin und des RAD beantwortet. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer das Gutachten\nder G. AG nicht substantiiert kritisiert. Das Gutachten ist somit überzeugend und\nschlüssig.\n\n4.4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob den Berichten der den Beschwerdeführer behandelnden\nÄrzte, welche nach dem Gutachten der G. AG erstellt worden sind, konkrete Indizien\ngegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der G. AG vom 3. Juli 2024 zu entnehmen\nsind bzw. objektive Feststellungen im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben\nund geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen oder ob sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung der Fachärzte der G. AG im Juli 2024 bis zur Verfügung vom 4. Juli 2025 massgeblich verschlechtert hat.\n\n4.4.1. Der psychiatrische Gutachter führte zusammengefasst aus, beim Versicherten sei\nkeine akute floride depressive Symptomatik feststellbar, die Behandlungen hätten sich\npositiv ausgewirkt. Die weiteren Umstände würden vorwiegend durch psychosoziale\nund versicherungspsychiatrisch nicht zu berücksichtigende Faktoren aufrechterhalten.\nAufgrund der erhobenen Laborparameter, Serumwirkstoffkonzentration der angegebenen eingenommenen Psychopharmaka-Medikation (Escitalopram, Bupropion) müsse\ndavon ausgegangen werden, dass die Medikation vom Versicherten nicht eingenommen worden sei. Auch die Angabe, dass kurzzeitig eine Pause bei der Einnahme von\nEscitalopram bestanden habe, erkläre die Werte nicht. Zudem habe der Versicherte\nangegeben, dass er Bupropion die letzten zwei Jahre durchgehend eingenommen\nhabe. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass er es zum Zeitpunkt der Laboruntersuchung vom 19. März 2024 überhaupt nicht eingenommen habe. Auch die\nAussage des Versicherten, dass er Ponstan nahezu regelmässig einnehme, habe nicht\nbestätigt werden können.\n\n4.4.2. Am 11. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine ärztliche Stellungnahme vom\n5. März 2025 der Klinik H. zum psychiatrischen Gutachten der G. AG ein. Ausreichend\nhohe Blutspiegel der Antidepressiva hätten nicht gefunden werden können, da der Versicherte zum Abnahmezeitpunkt auf Anraten des Hausarztes bei zu hohen Leberwerten alle Medikamente abgesetzt hatte. Der Versicherte sei ansonsten immer compliant\nbezüglich Medikamenteneinnahme. Konzentrationsstörungen, die der Gutachter nicht\nhabe beobachten können, hätten bestanden. Der Versicherte habe im Verlauf des Gesprächs mit dem Hinweis auf mangelnde Konzentration mehrfach Pausen verlangt, die\nder Gutachter jedoch abgelehnt und ihm verweigert habe. Eine floride depressive Herabgestimmtheit habe sich beim Gutachter nicht beobachten lassen, dennoch schreibe\ner, der Versicherte wirke in geringem Umfang herabgestimmt, gereizt, verdriesslich und\netwas resigniert. In allen Gesprächssitzungen bei ihnen sei der Versicherte depressiv\n\n"}