{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-07-06", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-15-2025_2026-07-06.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-15-2025/@@download/file/v-15-2025", "Checksum": "c99a9415af78706b25dc52138d1bd63b"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["V 15-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) V 15-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 06.07.2026 (publié) V 15-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 06.07.2026 (pubblicato) V 15-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IVG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "bf81b05fa8cedb6e4d3015ed20178fc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) V 15-2025\nRegeste:\nIVG-Beschwerde\n\n2.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, aus dem Protokoll der Eingliederungsfachperson\nvom 2. November 2023 gehe hervor, dass sich die Erstellung eines Profils aufgrund\nder beschriebenen Einschränkungen als sehr schwierig gestaltet habe. Auch seien einige Berufswünsche, die der Beschwerdeführer geäussert habe, nicht umsetzbar gewesen. Der IV-Grad von 14% werde durch fundierte Abklärungen untermauert. Die Beschwerdegegnerin habe nichts unversucht gelassen, sowohl den Anspruch auf Rentenleistungen umfassend zu klären als auch dem Beschwerdeführer berufliche Perspektiven aufzuzeigen. Die Beschwerdegegnerin habe zwei Versuche unternommen, berufliche Massnahmen aufzugleisen, leider ohne Erfolg. Bestehe ein ernsthaftes Interesse,\ndie Unterstützung der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen in Anspruch\nzu nehmen, könne eine versicherte Person auch von sich aus auf die Verwaltung zukommen und den Wunsch aktiv äussern, sich auch während medizinischer Abklärungen zumindest mit der beruflichen Eingliederung zu befassen.\n\n3.\n3.1. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:\na) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,\nnicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten\noder verbessern können;\nb) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und\nc) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.\n\nInvalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss\nArt. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:\na) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,\nsich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu\nverbessern; und\nb) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt\nsind.\n\n3.2. Nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» gehen Eingliederungsmassnahmen\nden Rentenleistungen vor. Letztere werden nur erbracht, wenn die versicherte Person\nnicht oder bloss in ungenügendem Mass eingegliedert werden kann. Für die\n\n5 - 10\nAbklärungspflicht der IV-Stelle bedeutet dies, dass sie bei der erstmaligen Prüfung eines Leistungsanspruchs zuerst untersuchen muss, ob Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, bevor über den Rentenanspruch zu entscheiden ist. Eine Invalidenrente\nsoll erst und nur dann gesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind,\nwelche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten. Denn die bestmögliche Verhinderung der nachteiligen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit gestaltet sich\nbei der Eingliederung vor Rente in der Regel einfacher als die Wiedereingliederung von\nRentenbeziehenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022\nE. 5.1 mit Hinweisen).\n\n4.\n4.1. Im Hinblick auf einen möglichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist vorderhand zu prüfen, ob auf das interdisziplinäre Gutachten der G. AG vom 3. Juli 2024 abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer bestreitet dies – unter Berufung auf die\nEinschätzungen seiner behandelnden Ärzte – und macht weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit seinerseits geltend.\n\n4.2. Das Gericht stützt sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf Unterlagen, die von\närztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind.\nÄrztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu\nnehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person\narbeitsunfähig ist. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer\nSpezialärztinnen und Spezialärzte darf das Gericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2024 vom\n30. Januar 2025 E. 5.1). Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist und auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, ob es die geklagten Beschwerden berücksichtigt, ob es in Kenntnis und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden\nist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Behörde sie prüfend nachvollziehen kann,\nund ob die sachverständige Person nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihr die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts\n8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 3.1; KIESER, Kommentar ATSG, 2020, Art. 44 N\n78). Überzeugungskraft ergibt sich namentlich aus der Klarheit der Antworten, deren\nschlüssiger und für den medizinischen Laien nachvollziehbarer Begründung, der Widerspruchslosigkeit und der inneren Logik (vgl. RIEMER-KAFKA, Versicherungsmedizinische Gutachten, 3. Auflage, 2017, S. 35).\n\n"}