{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-07-06", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-15-2025_2026-07-06.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-15-2025/@@download/file/v-15-2025", "Checksum": "c99a9415af78706b25dc52138d1bd63b"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["V 15-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) V 15-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 06.07.2026 (publié) V 15-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 06.07.2026 (pubblicato) V 15-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IVG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "bf81b05fa8cedb6e4d3015ed20178fc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) V 15-2025\nRegeste:\nIVG-Beschwerde\n\n 3 - 10\nExtrapausen in der Grössenordnung von 30 Minuten alle zwei Stunden zur Schmerzdistanzierung (Rücken- und Knieschmerzen) eingeräumt werden. Aus dermatologischer Sicht bestehe eine schmerzbedingte Einschränkung beim Gehen sowie bei mechanischer oder irritativ-toxischer Belastung der Haut an den Händen. Nach adäquater\nDurchführung einer systemischen, antimykotischen Therapie über mindestens vier Wochen sei gegebenenfalls mit einer vollständigen Abheilung der Hauterkrankung zu\nrechnen. Nach Abschluss einer entsprechenden Therapie empfehle sich daher eine\nmonodisziplinäre dermatologische Verlaufsbegutachtung zur erneuten Evaluation der\nArbeitsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit bestehe die Arbeitsunfähigkeit von\n100% anhaltend seit Januar 2016. Psychiatrisch hätten retrospektiv kürzere Phasen\nvon (Teil-) Arbeitsunfähigkeiten bestanden. Für eine optimal angepasste Tätigkeit sei\naus dermatologischer Sicht eine Tätigkeit mit geringer mechanisch-irritativer und toxischer Belastung der Haut anzustreben, ebenso sollte das Tragen von Sicherheitsschuhen aus dermatologischer Sicht vermieden werden. Aus orthopädischer Sicht seien\nwechselbelastende Tätigkeiten (Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen), keine\nArbeiten in Zwangshaltungen (kniend, gebückt, gehockt, kriechend), kein Manipulieren\nvon Lasten schwerer als 15 kg, keine repetitiven Arbeiten mit nach vorne geneigtem\nOberkörper als ideal anzusehen.\n\n20. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. wies mit Vorbescheid vom 9. August 2024 das Leistungsbegehren von A. erneut ab.\n\n21. Gegen diesen Vorbescheid erhob A. mit Eingabe vom 12. September 2024 schriftlich\nEinwand. Am 11. April 2025 reichte er eine ärztliche Stellungnahme vom 5. März 2025\nder Klinik H. zum psychiatrischen Gutachten der G. AG ein.\n\n22. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. wies mit Verfügung vom 4. Juli 2025 das Leistungsbegehren von A. ab. A. sei seit 2016 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeits- und erwerbsfähig. Es sei ihm zumutbar, in einer mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit\nin einem vollen Pensum zu arbeiten. Der als Einwand vorgebrachte Arztbericht vom\n5. März 2025 habe keine neuen Sachverhalte oder Diagnosen hervorgebracht, die\nnicht bereits im medizinischen Dossier oder im massgeblichen Gutachten erwähnt bzw.\ndiskutiert worden seien. Daher bleibe es bei der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils.\n\n23. Gegen diese Verfügung reichte A. (folgend: Beschwerdeführer) am 27. Juli 2025 bzw.\nam 29. August 2025 beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde\nein und stellte sinngemäss das Rechtsbegehren, die Verfügung der IV-Stelle vom 4.\nJuli 2025 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer IV-Leistungen zuzusprechen.\n\n24. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) reichte am 8. Oktober\n2025 eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.\n\n25. Am 12. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur ärztlichen\nStellungnahme vom 5. März 2025 der Klinik H. vom 24. September 2025 ein.\n\n(…)\n\nIII.\n\n1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in\nKraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705,\n\n4 - 10\nBBl 2017 2535). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und\ndes zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 14 V 210 E. 4.3.1; 129 V\n454 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch die Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung\nvom 10. Juni 2020) sind hier primär die Bestimmungen des IVG, der IVV und des\nATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden\nim Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.\n\n2.\n2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde von der Klinik H. bis heute 100%\nkrankgeschrieben. Trotzdem sei der Anspruch auf eine IV-Rente abgelehnt worden. In\neiner erneuten Abklärung im Jahr 2024 sei er mit I. von der IV-Stelle auf dem Weg gewesen, eine geeignete Stelle in einem zumutbaren Pensum zu suchen. Leider sei dies\neingestellt worden, bis alles abgeklärt sei. Er habe bis heute nichts mehr davon gehört.\nSeine Vorschläge betreffend berufliche Integration seien allesamt nicht bewilligt worden, aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden. Die Verfügung vom 4. Juli 2025 sei\nnicht sachgerecht und möglicherweise rechtswidrig. Er verweise auf die ärztliche Stellungnahme zum Gutachten vom 5. März 2025.\n\n"}