{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-07-06", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-15-2025_2026-07-06.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-15-2025/@@download/file/v-15-2025", "Checksum": "c99a9415af78706b25dc52138d1bd63b"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["V 15-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) V 15-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 06.07.2026 (publié) V 15-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 06.07.2026 (pubblicato) V 15-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IVG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "bf81b05fa8cedb6e4d3015ed20178fc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) V 15-2025\nRegeste:\nIVG-Beschwerde\n\n IVG-Beschwerde\nWerden berufliche Massnahmen begonnen, müssen diese formal beendet resp. verneint\noder im Rentenentscheid nachvollziehbar als nicht (mehr) angezeigt begründet werden, auch\nwenn materiell kein Rentenanspruch besteht. Indem die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ohne Begründung ablehnte und auch keine Ausführungen zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit resp. zur Selbsteingliederungspflicht machte, hat sie das rechtliche Gehör (Begründungspflicht Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers verletzt. Die Beschwerdegegnerin muss den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen nochmals prüfen.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A., geboren 1982, meldete sich erstmals am 19. September 2014 wegen Rückenschmerzen zur beruflichen Integration/Ausrichtung einer IV-Rente an.\n\n2. Da A. bereits per 1. Juli 2014 eine Tätigkeit bei der B. AG in St. Gallen aufnahm, wurde\nam 5. Januar 2016 sowohl der Abschluss der Arbeitsvermittlung sowie die Abweisung\ndes Leistungsbegehrens um eine IV-Rente verfügt.\n\n3. Am 13. September 2016 meldete sich A. wegen Ausschlag und Juckreiz an Händen\nund Füssen sowie Atemnot erneut zum Bezug von IV-Leistungen an.\n\n4. Die Suva hielt im Bericht über fachärztliche Untersuchung vom 16. September 2016\nfest, dass bei A. keine Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes vorliege, weshalb keine\nVersicherungsleistungen erbracht würden.\n\n5. Am 18. Oktober 2016 wurde A. von Dr. med. C., Regionaler Ärztlicher Dienst der Invalidenversicherung (folgend: RAD), abgeklärt. Grundsätzlich habe A. Anspruch auf IVgestützte berufliche Massnahmen aus Sicht des RAD zu Gute, da die ursprünglich gelernte und auch gut dotierte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr zuzumuten sei. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass A. medizinisch-theoretisch bei fehlender objektivierender Nachweisbarkeit einer hochgradigen Pathologie der Lunge in einer leidensadaptierten Tätigkeit als rentenausschliessend arbeitsfähig zu taxieren sei. Im psychiatrischen Konsiliarbericht wurden keine psychiatrischen Diagnosen gestellt.\n\n6. In der Folge wurde eine berufliche Abklärung in der obvita St. Gallen vom 9. Januar\n2017 bis 7. April 2017 aufgegleist. Bereits am ersten Tag ging A. mit Grippesymptomen\nnach Hause und wurde weiterhin krankgeschrieben. Die berufliche Abklärung wurde\ndaraufhin per 17. Januar 2017 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Im\nSchlussbericht Berufliche Abklärung vom 18. Januar 2017 wurde zusätzlich ausgeführt,\nA. habe berichtet, dass er von der Verarbeitung von kleinen Kunststoffteilchen am 9.\nJanuar 2017 Blasen an den Fingern bekommen habe, welche er aber mit einer Cortisonsalbe erfolgreich habe behandeln können.\n\n7. Dem Triageprotokoll der IV-Stelle vom 19. September 2017 ist zu entnehmen, dass\nalle Leistungen abgelehnt werden sollen, da A. voll arbeitsfähig sei.\n\n8. Mit Schreiben vom 6. November 2017 wurde A. zu einem Gespräch betreffend berufliche Massnahmen auf den 21. November 2017 eingeladen.\n\n1 - 10\n9. Mit E-Mail vom 26. Juli 2018 wurde die IV-Stelle informiert, dass die Pensionskasse\nD. AG entschieden habe, das Case Management zu Gunsten von A. abzuschliessen.\nOffenbar sei der Umschulungsanspruch der IV gegeben. Es habe eine Berufsberatung\ngegeben und mögliche Tätigkeitsfelder seien besprochen worden. A. könne sich nicht\nvorstellen, in den evaluierten Bereichen zu arbeiten. Er würde am liebsten als Chauffeur arbeiten. Jedoch werde die Lastwagenprüfung von der IV nicht finanziert, weil\ndiese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. A. sei vom Case Manager bei der beruflichen Neuorientierung unterstützt worden, dies sowohl bei der Koordination der involvierten Versicherungen als auch beim Erarbeiten von beruflichen\nPerspektiven und beim Prüfen von Arbeitsversuchen. Die Reintegration sei bisher an\nverschiedenen Punkten gescheitert.\n\n10. Am 19. März 2020 forderte die IV-Stelle A. auf, mitzuteilen, was er bezüglich seiner\nWiedereingliederung ins Erwerbsleben selbst unternommen habe. Da sich A. auch\nnach einer Mahnung nicht meldete, wurde am 14. September 2020 der Vorbescheid\nerlassen, dass aufgrund fehlender Mitwirkung keine Kostengutsprache für Leistungen\nder Invalidenversicherung erteilt werde.\n\n11. Am 8. Oktober 2020 erhob A. mündlich Einwand gegen den Vorbescheid vom 14. September 2020. Er machte geltend, er möchte arbeiten, was er in einer angepassten Tätigkeit sicher auch könne. Es müsse aber noch eruiert werden, was ihm möglich sei.\nAm liebsten würde er als Chauffeur arbeiten.\n\n12. In der Anfrage beim RAD vom 14. Dezember 2021 wurde festgehalten, A. wolle eine\nUmschulung, am liebsten zum Chauffeur; dies hätten sie verworfen aufgrund seines\nRückenleidens. Es brauche eine klare medizinische Basis, damit geschaut werden\nkönne, ob beruflich etwas nötig sei oder nicht.\n\n13.\n13.1. Die IV-Stelle Appenzell gab am 7. Januar 2022 eine polydisziplinäre Begutachtung in\nAuftrag.\n\n13.2. Die E. AG führte die Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Dermatologie, Orthopädie und Psychiatrie durch und reichte der IV-Stelle Appenzell das\nGutachten am 10. Juni 2022 ein.\n\n"}