8 - 13 6.2. Im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C. AG, somit ab August 2004, bezog die Klägerin nahtlos bis Ende Februar 2006 Arbeitslosentaggelder. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und in den Kontrollausweisen, letztmals im Februar 2006, welche von der Klägerin unterzeichnet wurden, gab sie jeweils an, dass sie bereit und in der Lage sei, Vollzeit zu arbeiten.