Auf die Befragung der Mutter der Klägerin als Zeugin betreffend Zeiten von Arbeitsunfähigkeit seit April 2004 kann verzichtet werden, zumal eine solche Aussage, nicht zuletzt auch wegen Befangenheit, die bestehende Aktenlage nicht zu Fall bringen könnte. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Klägerin für die Zeit von April 2004 bis 15. August 2004, somit während viereinhalb Monaten, keine Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt worden ist. Ebenfalls lagen zum Zeitpunkt der Beendigung dieser beiden Arbeitsverhältnisse keine Anzeichen vor, dass die Klägerin für die nächsten Monate/Jahre wegen ihrer MS-Erkrankung nicht einer rentenausschliessenden Arbeit hätte nachgehen können.