HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N 33; STAUFFER, a.a.O., Rz. 1047). Bei Schubkrankheiten ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war.