Leistungserbringung verpflichtet ist (vgl. STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, 2019, Rz. 1046). Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder voll arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle einer Gesundheitsbeeinträchtigung einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Andererseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die versicherte