Klage betreffend Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin wegen eines ersten MS-Schubs vom 1. Juni 2003 bis 31. März 2004, als sie bei der Kantonalen Versicherungskasse Appenzell I.Rh. versichert war, und dem Eintritt der Invalidität ab 1. April 2008 wurde unterbrochen (Art.