{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2025-02-12", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-15-2023_2025-02-12.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-15-2023.pdf/@@download/file/v-15-2023.pdf", "Checksum": "a13111dafd636179e628054a01cb9bf3"}, "Scrapedate": "2025-05-30", "Num": ["V 15-2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 12.02.2025 (publiziert) V 15-2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 12.02.2025 (publié) V 15-2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 12.02.2025 (pubblicato) V 15-2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klage betreffend Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/41/2466", "Zeit UTC": "30.05.2025 01:22:21", "Checksum": "687e6d1cb7cad2e34434b7e4b427c6cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 12.02.2025 (publiziert) V 15-2023\nRegeste:\nKlage betreffend Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge\n\n Klage betreffend Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge\n\nDer enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin wegen eines\nersten MS-Schubs vom 1. Juni 2003 bis 31. März 2004, als sie bei der Kantonalen Versicherungskasse Appenzell I.Rh. versichert war, und dem Eintritt der Invalidität ab 1. April 2008\nwurde unterbrochen (Art. 23 lit. a BVG). So kann die Klägerin für die Zeitspanne vom 1. April\n2004 bis 1. April 2005 keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausweisen, bezog von August 2004\nbis Februar 2006 Arbeitslosenentschädigung bei vollständiger Vermittlungsfähigkeit, begann\nanschliessend die Maturitätsausbildung und trat gleichzeitig eine Saisonstelle im Gastgewerbe\nan. Zudem liegen keine besondere Umstände vor, welche auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit seit ihrem ersten MS-Schub hinweisen. Die Kantonale Versicherungskasse Appenzell\nI.Rh. ist folglich nicht leistungspflichtig.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A., geboren am (…) 1978, war vom 1. Februar 2002 bis 31. Juli 2004 beim Kanton Appenzell I.Rh. als Sekretärin beim Erziehungsdepartement und beim Finanzdepartement\nmit einem 100%-Pensum angestellt und somit bei der Kantonalen Versicherungskasse\nAppenzell I.Rh. versichert.\n\nGemäss Bericht von Dr. med. B., Hausarzt von A., vom 12. Juli 2005 war sie zwischen\n1. Juni 2003 und 31. März 2004 zufolge eines MS-Schubs ganz bzw. teilweise arbeitsunfähig (100% ab 1. Juni 2003, 50% ab 4. August 2003, 20% ab 1. September 2003,\n30% ab 1. Oktober 2003 und 10% ab 1. Februar 2004).\n\nDie Standeskommission Appenzell I.Rh. kündigte am 2. April 2004 das Arbeitsverhältnis\nmit A. per 31. Juli 2004 unter unverzüglicher Freistellung.\n\n2. Vom 7. Juni bis 15. August 2004 war A. bei der C. AG als Sachbearbeiterin angestellt.\n\n3. Von August 2004 bis 17. Februar 2006 bezog A. Arbeitslosentaggelder. Während dieser\nZeit machte sie vom 24. Oktober bis 18. Dezember 2004 einen Sprachaufenthalt in Montpellier und begann am 17. August 2005 die interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene (ISME) in St. Gallen. Am 12. Juli 2007 begab sich A. notfallmässig in die Klinik für\nNeurologie, Kantonsspital St.Gallen. Diese stellte ein neuerliches Schubereignis fest.\nAufgrund eines erneuten MS-Schubereignisses wurde A. vom 18. bis 22. Februar 2008\nin die Klinik für Neurologie, Kantonsspital St.Gallen, hospitalisiert. Bis Juli 2009 besuchte\nsie die ISME und erhielt am 10. November 2009 das Maturitäts-Zeugnis.\n\n4. Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 sprach die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. A.\nerstmals eine Viertelsrente ab 1. April 2008 zu.\n\n5. Mit Schreiben vom 11. August 2021 ersuchte der Rechtsvertreter von A. die Kantonale\nVersicherungskasse Appenzell I.Rh. um Auszahlung der rückwirkenden und zukünftigen\ngesetzlichen Invalidenleistungen.\n\n6. Mit Verfügung vom 29. März 2023 sprach die IV-Stelle des Kantons St.Gallen A. eine\nganze IV-Rente ab Februar 2022 zu.\n\n1 - 13\n7. Die Kantonale Versicherungskasse Appenzell I.Rh. lehnte mit Verfügung vom 14. Juli\n2022 ihre Leistungspflicht ab.\n\n8. Am 18. Juli 2023 reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Klägerin) beim Versicherungsgericht St.Gallen Klage ein und stellte die Rechtsbegehren, die Kantonale Versicherungskasse Appenzell I.Rh. (folgend: Beklagte) sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. April 2008 sowie für die Zukunft im Rahmen der beruflichen Vorsorge die\ngesetzlich und reglementarisch geschuldeten Invaliditätsleistungen zzgl. Zins von 5%\nseit 1. April 2008 zu bezahlen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen, insbesondere ein neues medizinisches Gutachten, einzuholen.\n\nDas Versicherungsgericht St.Gallen überwies die Eingabe am 6. September 2023 zuständigkeitshalber ans Kantonsgericht Appenzell I.Rh.\n\n(…)\n\nIII.\n\n1. Vorliegend ist der Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gegenüber der Beklagten strittig und im Folgenden zu prüfen.\n\n2. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe ihre MS-Diagnose während der\nDauer des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten erhalten und sei zufolge der\nGesundheitsschädigung in ihrer Arbeitsfähigkeit längere Zeit eingeschränkt gewesen.\nDies habe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt. Die Klägerin habe aufgrund\nder mit der MS einhergehenden Fatigue und den kognitiven Einschränkungen die Anforderungen an die Arbeitsstelle als Sekretärin nicht mehr erfüllen können. Im Bericht von\nDr. med. B. vom 12. Juli 2005 sei festgehalten, dass die Klägerin seit der MS-Diagnose\nan vermehrter Müdigkeit mit verminderter Belastbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefiziten leide. Dies allein seien die Gründe für die schlechtere Arbeitsleistung\nder Klägerin und die Missstimmung im Team gewesen. Die Arbeitskolleginnen und die\nVorgesetzten hätten sich nicht mehr auf die Klägerin verlassen können und hätten deren\nAufgaben übernehmen oder nachbessern müssen. In den Kündigungsschreiben werde\ngenau auf die Probleme hingewiesen, die mit der MS-Erkrankung einhergingen. Der Zusammenhang zwischen Kündigung und Krankheit sei klar gegeben.\n\n"}