Der Rekursentscheid der Standeskommission, mit welchem sie die Sache zur neuen Schätzung des Mehrwerts unter Berücksichtigung des auf dem zu schätzenden Grundstück stehenden Wohnhauses sowie der nach Abparzellierung bestehenden beschränkten Baumöglichkeiten an die Schätzungskommission und zur Neuverfügung zurückwies, ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 14-2025 vom 18. November 2025 12 - 12