4.4. Im Ergebnis kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bei den Bodenwertschätzungen vor und nach Abparzellierung nicht einzig der Wert des Bodens, wie wenn er nicht überbaut wäre, bestimmt werden, sondern der Sachverhalt, dass sich auf der abparzellierten Liegenschaft ein Wohngebäude befindet, ist entsprechend zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat folglich eine Schatzungs- bzw. Bewertungsmethode für die Berechnung der Mehrwertabgabe abparzellierter und aus dem BGBB entlassener Wohnliegenschaften zu entwickeln, welche diesem Umstand gerecht wird.