RPG eingeschränkt ist und sich der Bodenwert eines Grundstücks nach der maximal möglichen baulichen und wirtschaftlichen Nutzung richtet (vgl. SHB, S. 469). Auch wenn gemäss Materialien des BauG von faktischer Einzonung abparzellierter Grundstücke die Rede war (vgl. Protokoll der Grossratssession vom 24. Oktober 2016, 1. Lesung BauG, S. 16 und 18), handelt es sich bei der Entlassung einer Parzelle aus dem Geltungsbereich des BGBB nicht um eine