4.3. Für die Bewertung des Bodenwerts nach der Abparzellierung ist zu berücksichtigen, dass sich das Grundstück immer noch in der Landwirtschaftszone befindet. Es kann nicht nach denselben Bauvorschriften wie in der Bauzone bebaut werden, zumal die Nutzungsart und -intensität nach Art. 24c RPG eingeschränkt ist und sich der Bodenwert eines Grundstücks nach der maximal möglichen baulichen und wirtschaftlichen Nutzung richtet (vgl. SHB, S. 469).