Da nämlich eine bestimmungsgemäss nutzbare zonenfremde Baute ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24c RPG in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt und erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden kann, liegt der Landwert einer überbauten Nichtbauzone grundsätzlich wertmässig höher als derjenigen einer unüberbauten Nichtbauzone: Ein Grundstück mit Wohnmöglichkeit ist mehr wert als ein Grundstück zur Tierfutterproduktion.