4.2. Bei der Ertragswertschätzung des Bodenwerts vor der Abparzellierung muss der Sachverhalt des mit einem nicht landwirtschaftlich genutzten Wohnhauses bebauten Grundstücks einbezogen werden, wie dies einerseits in Art. 10 Abs. 3 BGBB geregelt und andererseits im Schätzerhandbuch auf S. 388 angeführt ist. Da nämlich eine bestimmungsgemäss nutzbare zonenfremde Baute ausserhalb der Bauzonen nach Art.