Beide Ausführungen sind rechtlich unpräzise, zumal nicht das Wohngebäude an sich, sondern nur der Boden unter Berücksichtigung des sich darauf befindlichen Gebäudes zu schätzen ist, sowie die Schatzungswerte vor und nach der Abparzellierung nach Ertrags- bzw. Verkehrswert bereits in Art. 10 Abs. 3 BGBB und Art. 5 Abs. 1 VO SchGs gesetzlich geregelt sind.