noch spezifiziert werde (vgl. Protokoll der Grossratssession vom 24. Oktober 2016, S. 16). Weiter führte er aus, es werde Sache der Schätzungskommission sein, zu definieren, ob der Ertragswert oder der Steuerwert des Bodens als Berechnungsbasis für die Feststellung des Mehrwerts herangezogen werde (vgl. Protokoll der Grossratssession vom 6. Februar 2017, S. 10). Beide Ausführungen sind rechtlich unpräzise, zumal nicht das Wohngebäude an sich, sondern nur der Boden unter Berücksichtigung des sich darauf befindlichen Gebäudes zu schätzen ist, sowie die Schatzungswerte vor und nach der Abparzellierung nach Ertrags- bzw. Verkehrswert bereits in Art.