Ebenfalls wurde der Feststellung von Grossrat F., die für den Landwirtschaftsbetrieb nicht benötigten, aufgrund des bäuerlichen Bodenrechts günstig erworbenen Wohngebäude seien sehr tief bewertet, womit für ihn die Ausgangslage für die Erhebung der Mehrwertabgabe bei der Abparzellierung nicht klar sei (vgl. Protokoll der Grossratssession vom 24. Oktober 2016, S. 15), während des Gesetzgebungsprozesses nicht weiter nachgegangen. Alt Bauherr G. führte aus, die Schätzungskommission habe bei der Berechnung der Mehrwertabgabe den Marktwert jedes einzelnen Wohngebäudes festzulegen, was im nachfolgenden Artikel des Baugesetzes und in der Bauverordnung