Protokoll der Grossratssession vom 24. Oktober 2016, S. 13, 15), während des Revisionsverfahrens unbeantwortet blieb. Ebenfalls wurde der Feststellung von Grossrat F., die für den Landwirtschaftsbetrieb nicht benötigten, aufgrund des bäuerlichen Bodenrechts günstig erworbenen Wohngebäude seien sehr tief bewertet, womit für ihn die Ausgangslage für die Erhebung der Mehrwertabgabe bei der Abparzellierung nicht klar sei (vgl. Protokoll der Grossratssession vom 24. Oktober 2016, S. 15), während des Gesetzgebungsprozesses nicht weiter nachgegangen.