10 - 12 kommt, dass die vom Bauernverband in seiner Vernehmlassung zur Revision des Baugesetzes und von Grossrätin E. in der ersten Lesung des Baugesetzes aufgeworfene Frage, welche Werte für die Berechnung des Vorteils herangezogen würden, um dann den Mehrwert abzuschöpfen (vgl. Botschaft zur Revision des Baugesetzes vom 16. August 2016; 29/1/2016, Vernehmlassungen, S. 19; Protokoll der Grossratssession vom 24. Oktober 2016, S. 13, 15), während des Revisionsverfahrens unbeantwortet blieb.