VBB), welche zwar für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes verbindlich ist (Art. 4 Abs. 2 VO SchGs; Art. 3 Abs. 1 StKB SchGs), gibt für die vorliegend strittige Schätzung keine konkrete Anleitung, zumal nicht ein landwirtschaftlicher Boden als Nutzfläche und ein landwirtschaftliches Wohnhaus, sondern gerade nur ein landwirtschaftlicher Boden mit einem sich darauf befindlichen nicht landwirtschaftlich genutzten Wohnhaus zu schätzen ist. Hinzu