Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass im Schätzerhandbuch kein Vorgehen bei einer Abparzellierung beschrieben ist. Dies kann daran liegen, dass neben Appenzell I.Rh. nur wenige Kantone wie Glarus und Jura eine Mehrwertabgabe bei Abparzellierungen eingeführt haben. Auch die VBB-Anleitung (im Anhang zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993; VBB), welche zwar für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes verbindlich ist (Art. 4 Abs. 2 VO SchGs;