So entzieht sich grundsätzlich jede Immobilie in einer Nichtbauzone dem normalen Wohnungsmarkt und den Werteinflüssen von Angebot und Nachfrage, da die Nutzungsmöglichkeiten auf Grund der zonengemässen Zweckbestimmung sehr eingeschränkt sind. Deshalb muss, wie dies auch dem Schätzerhandbuch auf Seite 388 zu entnehmen ist, bei überbauten Grundstücken der Sachverhalt der Überbauung in der Schätzung der Mehrwertabgabe einbezogen werden, liegt doch der Landwert einer überbauten Nichtbauzone wertmässig grundsätzlich höher als derjenige einer unüberbauten Nichtbauzone. Solche Spezialobjekte wie das vorliegend zu schätzende Grundstück bedürfen der Einzelfallschätzung.