Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich die Ausführungen auf Seite 388 des Schätzerhandbuchs nicht auf die als Beispiele aufgeführten Grundstücke «OeBA» oder «Grünzone» (diese Beispiele werden in Appenzell I.Rh. der Bauzone zugerechnet), sondern vielmehr generell auf überbaute Grundstücke in einer Nichtbauzone, in der das Bauen verboten oder nur beschränkt zulässig ist, als Spezialfall in der Beurteilung der Mehrwertabgabe beziehen. So entzieht sich grundsätzlich jede Immobilie in einer Nichtbauzone dem normalen Wohnungsmarkt und den Werteinflüssen von Angebot und Nachfrage, da die Nutzungsmöglichkeiten auf Grund der zonengemässen Zweckbestimmung sehr eingeschränkt sind.