EYMANN, Grundsätze zur Ermittlung des Planungsmehrwerts nach Art. 5 RPG, in: ZBl 4/2015 S. 167 ff.), womit ähnliche oder vergleichbare Merkmale wie Qualität und Lage berücksichtigt werden können. Weshalb die Beschwerdeführerin bei ihren beiden Schätzungen keine konkreten Vergleichsobjekte, also in der Landwirtschaftszone liegende Wohnhäuser, welche abparzelliert worden sind, herangezogen hat, bringt sie nicht vor. Sie macht einzig geltend, sie kenne nur ein Beispiel, bei dem in der Freihaltezone (F) ein Gebäude (Servicezentrum der Appenzeller Bahn) errichtet worden sei – dieses kann jedoch auf den vorliegenden Sachverhalt ohnehin nicht als Vergleichsobjekt angewendet werden.