Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Schätzungsmethoden wie der Lageklassenmethode und der Vergleichswertmethode braucht nicht weiter eingegangen zu werden, zumal die Standeskommission nicht die von der Beschwerdeführerin herangezogene Vergleichsmethode beanstandet hat. So werden zur Ermittlung der Landwerte grundsätzlich Vergleichspreise oder statistisch erhobene Preise verkaufter Grundstücke beigezogen (vgl. SHB2019, S. 385; EYMANN, Grundsätze zur Ermittlung des Planungsmehrwerts nach Art. 5 RPG, in: ZBl 4/2015 S. 167 ff.), womit ähnliche oder vergleichbare Merkmale wie Qualität und Lage berücksichtigt werden können.