Auch liegt der Landwert einer überbauten Nichtbauzone wertmässig grundsätzlich höher als derjenige einer unüberbauten Nichtbauzone. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, der Wert des Bodens werde nicht durch die Nutzungsmöglichkeit des bestehenden Gebäudes bestimmt, da diese vor und nach der Abparzellierung keine Verbesserung erfahre, kann nicht zugestimmt werden, zumal sich die Nutzungsmöglichkeit vor der Abparzellierung auf einen beschränkten Kreis (Selbstbewirtschafter) konzentriert, sie hingegen nach Abparzellierung auf den freien Wohnungsmarkt ausgeweitet ist.