9 - 12 Das Gesetz verwendet zwar ausdrücklich den Wortlaut «Boden» und nicht «Grundstück» (Gebäude und Boden). Hingegen ist das bestehende Wohngebäude entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Bodenwert zu berücksichtigen. Allein dieses gab Anlass zur Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB und zur Abparzellierung und begründet damit durch die Abparzellierung einen Mehrwert des Grundstücks. Auch liegt der Landwert einer überbauten Nichtbauzone wertmässig grundsätzlich höher als derjenige einer unüberbauten Nichtbauzone.