3. Vorliegend ist strittig, ob der Bestand des Wohnhauses bei der Berechnung des Marktwertes des Bodens einzufliessen hat und ob die eingeschränkten baurechtlichen Möglichkeiten in der Landwirtschaftszone einen direkten Vergleich mit Nutzungsmöglichkeiten in der Bauzone zulassen. 4. 4.1. Den Ausführungen der Standeskommission in ihrem Rekursentscheid unter Angaben der oben aufgeführten und im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen (Art. 90a und Art. 90b BauG, Art. 3 StKB MBS, Art. 2 und Art. 4 VO SchGs, Art. 3 StKB SchGs, Art. 10 Abs. 3 BGBB) zur Schätzung des Bodenwerts kann beigepflichtet werden.