. Für die Schätzung wird zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken sowie gemischten Betrieben unterschieden (Art. 2 Abs. 1 Verordnung über die Schätzung von Grundstücken [folgend: VO SchGs]). Als landwirtschaftlich gelten Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) unterstellt sind. Nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile davon werden mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung einbezogen (Art. 10 Abs. 3 BGBB).