Für die Festsetzung des Bodenmehrwerts eines Grundstücks werden zwei Schätzungen vorgenommen. Mit der ersten Schätzung wird der Wert des Bodens vor der Einzonung oder Abparzellierung festgelegt, mit der zweiten der Wert des Bodens nach erfolgter Einzonung oder Abparzellierung. Der Bodenmehrwert entspricht der Differenz der beiden Schätzungen (Art. 3 Abs. 1 des Standeskommissionsbeschlusses über die Marktwert- und Bodenmehrwertschätzung [folgend: StKB MBS]). Die Festlegung der Schätzwerte richtet sich nach dem Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken vom 4. Dezember 2007 (Art. 3 Abs. 2 StKB MBS).