Der Mehrwert liege einzig in der nun freien Verkäuflichkeit der nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaft unter Beibehaltung der baurechtlichen Beschränkungen der Landwirtschaftszone. Niemand bestreite, dass durch die Nichtunterstellung unter das BGBB kein Mehrwert der Liegenschaft resultiere. Dieser erhöhe sich aber nicht von praktisch nichts auf den Wert von Bauland. Das könne schlicht nicht richtig sein.